Dienstvertrag

Dienstvertrag
Dienst|ver|trag 〈m. 1uschriftl. Verpflichtung, gegen Vergütung bestimmte Arbeiten zu leisten; →a. Werkvertrag

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Dienst|ver|trag, der (Rechtsspr.):
Vertrag, durch den sich ein Partner zur Leistung der Arbeit, der andere zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.

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Dienstvertrag,
 
gegenseitiger Vertrag, durch den ein Teil (Dienstverpflichteter) Dienste irgendwelcher Art, der andere Teil (Dienstberechtigter, Dienstherr) hierfür eine Vergütung verspricht (§§ 611 ff. BGB). Er ist abzugrenzen u. a. vom Werkvertrag, der auf Herstellung eines bestimmten Werkes gerichtet ist, und vom Geschäftsbesorgungsvertrag, der eine selbstständige, höher qualifizierte wirtschaftliche Tätigkeit (z. B. die Kontenbetreuung der Banken) zum Gegenstand hat. Eine Art des Dienstvertrags ist der Arbeitsvertrag, der weitgehend eigenen Regeln folgt, auf den die Bestimmungen des Dienstvertrags jedoch ergänzend Anwendung finden: z. B. ist in § 611 a ein Benachteiligungsverbot zugunsten der Arbeitnehmer eingefügt worden.
 
Ein Dienstvertrag kann formlos geschlossen werden und kommt gegebenenfalls schon durch schlüssiges Verhalten der Beteiligten zustande; eine Vergütung in üblicher Höhe gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Sie ist nach Leistung der Dienste fällig. Der Dienstverpflichtete hat grundsätzlich die Dienste persönlich zu leisten, der Anspruch auf sie ist im Zweifel nicht übertragbar. Der Dienstverpflichtete behält seinen Anspruch auf die Vergütung auch dann, wenn er für eine nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden durch einen in seiner Person liegenden Umstand an der Dienstleistung verhindert ist (Lohnfortzahlung). Den Dienstherrn treffen zudem (unabdingbare) Fürsorgepflichten, z. B. zur Bereitstellung arbeitssicherer Räumlichkeiten. Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit, mit Erreichen seines Zwecks, durch Aufhebung oder durch Kündigung. Während bei der ordentlichen Kündigung Fristen zu wahren sind, sind solche bei Vorliegen zutreffender Gründe im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626, außerordentliche Kündigung) entbehrlich. Nach Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses.
 
In Österreich ist der Dienstvertrag in den §§ 1151 ff. ABGB und in Sondergesetzen (z. B. Angestelltengesetz) geregelt, wobei dem Inhalt und der Bedeutung nach die Vorschriften des österreichischen Rechts eine dem deutschen Recht im Wesentlichen parallele Bedeutung besitzen. - Den Typ des Dienstvertrags nach deutschem Vorbild gibt es im schweizerischen Recht nicht. Dessen Funktionen übernehmen der Arbeitsvertrag nach Art. 319 ff. OR und der Auftrag nach Art. 394 ff. OR. Der Auftrag ist als Auffangtatbestand die vertragliche Übernahme einer Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung durch den Beauftragten im Interesse und nach den Weisungen des Auftraggebers.
 

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Dienst|ver|trag, der (Rechtsspr.): Vertrag, durch den sich ein Partner zur Leistung der Arbeit, der andere zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet.

Universal-Lexikon. 2012.

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